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Schon 2018 hat die Bundesregierung eine Reform der Grundsteuer beschlossen, mit dem Ziel die Besteuerung von Grundstücken, einschließlich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, fairer, unbürokratischer und rechtssicher zu gestalten.

In diesem Jahr soll die Erhebung der hierzu notwendigen Daten beginnen – und auch abgeschlossen werden, so dass die neue Regelung dann ab 01.01.2025 in Kraft treten kann.

In Rheinland-Pfalz ist das Ganze wie folgt geplant:

  • 03/22 gegen Ende des Monats soll die Aufforderung zur elektronischen Abgabe der Feststellungserklärung durch das Bundesfinanzministerium in Zusammenarbeit mit den Finanzministerien der Länder öffentlich bekannt gemacht werden
  • ab 05/22 sollen die betroffenen Haushalte (ca. 2,5 Mio in Rheinland-Pfalz) ein Schreiben inkl. einer Ausfüllhilfe durch die Landesfinanzverwaltung erhalten
  • ab 07/22 sollen die Daten über das Online Portal ELSTER, das auch für die elektronische Steuererklärung genutzt wird, hochgeladen werden können
  • bis zum 31.10.2022 sollen alle Eigentümer Ihre Daten & Informationen abgegeben haben

Wie das Formular und die so genannte „Bewertungserklärung für Grundsteuerzwecke“ tatsächlich aussehen wird ist bisher nur in Teilen bekannt. Sicher ist jedoch, dass dies eine erhebliche Zusatzbelastung für Steuerberater & Finanzämter bedeuten wird.  Deutschlandweit sprechen wir von ca. 37 Millionen Datensätzen.

UND, dass die Eigentümer gegenüber dem Finanzamt SELBSTVERANTWORTLICH für die getätigten Angaben haften.

Martina Wagner sitzt an einem Tisch und schaut sich die Grundrisspläne einer Immobilie an

Sobald weitere Informationen zu diesem neuen Prozess bekannt werden, gebe ich diese natürlich unmittelbar über meine Homepage & Social Media an meine Kunden und Follower weiter. Ich stehe im kontinuierlichen Austausch mit Branchenexperten & Steuerfachpersonal.

Bis dahin bietet bspw. Frau Anette Moesta MdL einen Online Informationsabend zu diesem Thema an.

Termin: 28.03.2022 um 18:00 Uhr

Anmeldung über das Kontaktformular auf Ihrer Homepage https://anette-moesta-mdl.de/kontakt/ oder telefonisch.

Hätten Sie es gewusst? Ja auch für den Verkäufer entstehen beim Verkauf einer Immobilie Kosten. Diese sind in der Regel deutlich geringer als auf Seiten des Käufers, aber es gibt Sie dennoch! Nicht alle möglichen Kosten treffen jedoch auch auf jede Verkaufssituation zu. Daher finden Sie hier eine Liste aller möglichen Nebenkosten und können eruieren, welche Sie betreffen könnten.

Maklerprovision

Beauftragen Sie als Verkäufer einen Makler mit der Veräußerung Ihrer Immobilie so fällt (gemäß dem neuen Immobiliengesetz) in jedem Falle eine Provisionszahlung an. Diese kann in der Höhe variieren, ortsüblich sind 3,57% inkl. MwSt.

Besichtigungstermin - Martina Wagner Immobilien

Verkaufsunterlagen

Zum Verkauf einer Immobilie müssen dem Käufer bzw. dem Finanzierer des Käufers diverse Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Sollten diese nicht mehr vorhanden sein, müssen Sie durch den Verkäufer beim Bauamt oder Katasteramt angefordert und zur Verfügung gestellt werden. Hier werden Bearbeitungsgebühren fällig. Diese variieren in der Regel zwischen 10 und 50 €.

Ein Grundbuchauszug der nicht älter als 3 Monate ist, muss in der Regel in jedem Fall angefordert werden.

Tipp: Wenn Sie einen Makler beauftragen, sollten Sie ihn fragen ob er diese Kosten für Sie übernimmt!

Energieausweis

Seit 2014 ist die Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf einer Immobilie Pflicht. Diese wird auch im notariellen Kaufvertrag niedergeschrieben.

Für alle Immobilien, die vor 1977 erbaut wurden ist ein bedarfsorientierter Energieausweis Pflicht. Für jüngere Immobilien ist auch ein Verbrauchsausweis möglich. Beides lässt sich entweder günstig im Internet erstellen oder – und dies wäre meine Empfehlung – durch den Schornsteinfeger oder Energieberater Ihres Vertrauens.

Kostenpunkt für einen Bedarfsausweis zwischen 250 und 500 €

Tipp: Wenn Sie einen Makler beauftragen, sollten Sie ihn fragen ob er diese Kosten für Sie übernimmt!

Notarkosten

Ja eigentlich übernimmt der Käufer die Notarkosten – ABER, der Verkäufer trägt die Kosten für die Löschung der Grundschulden (sofern noch vorhanden) sowie die Löschung von eingetragenen Lasten (bspw. es ist noch ein Wohnrecht für einen längst verstorbenen Angehörigen im Grundbuch eingetragen o.ä.)

Die Löschung der Grundschuld beträgt 0,2% des Kaufpreises.

Die Kosten für die Löschung eingetragener Lasten können variieren.

Notar - Martina Wagner Immobilien

Vorfälligkeitszinsen

Wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen, bevor das/die Darlehen vollständig bezahlt wurden, entstehen in der Regel Vorfälligkeitszinsen. Diese variieren je nach Höhe der Restschuld, Länge der Restdarlehenslaufzeit und Höhe des vereinbarten Zinssatzes.

Sofern eine Restschuld auf der Immobilie lastet, prüfen Sie unbedingt bevor Sie den Verkaufsprozess starten, was Sie erwartet und ob der angestrebte Verkaufspreis ausreicht, um diese abzulösen.

Spekulationssteuer/Einkommenssteuer

Wenn Sie eine Anlageimmobilie (nicht selbst bewohnt) innerhalb der ersten 10 Jahre nach dem Kauf wieder veräußern, wird auf den erzielten Gewinn eine Spekulations-steuer fällig. Die Höhe richtet sich nach dem persönlichen Steuersatz.

Wenn Sie die Immobilie selbst bewohnt haben, müssen Sie es im Jahr des Verkaufs mindestens 2 Jahre bewohnt haben, um keine Steuern auf den Gewinn zahlen zu müssen. Diese 2 Jahre sind aber nicht als „volle“ Jahre zu rechnen. Es genügt, wenn Sie im Veräußerungsjahr zumindest am 01.01., im Vorjahr das gesamte Jahr und im Vorvorjahr mindestens am 31.12. an der Adresse gemeldet und wohnhaft waren.

Verkaufen Sie Ihr Eigenheim bevor Sie es mindestens 2 Jahre selbst bewohnt haben (bpsw. im Scheidungsfall), müssen Sie den Gewinn bei Ihrer Einkommenssteuer-erklärung nach Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern.