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Ich bringe Licht ins Dunkle!

Der einfache Maklervertrag

Der einfache Maklervertrag ist die lockerste aller Vertragsvarianten und muss nicht einmal in schriftlicher Form bestehen.

Er ist im Grunde genommen eine Absprache zwischen einem Verkäufer/Vermieter und einem Makler potentielle Käufer zu finden. Dabei gibt es zwei Besonderheiten:

  • zum einen kann nicht nur ein Makler beauftragt werden, sondern im Grunde genommen unendlich viele,
  • zum anderen ist der Makler NICHT dazu verpflichtet irgendeine Tätigkeit auszuführen.

Wozu führt diese „lockere Absprache“?

In der Hoffnung möglichst viele Makler zu engagieren erhöhe die Chance auf einen schnellen Erfolg, übersieht der Verkäufer/Vermieter, dass sich keiner der beauftragten Makler ernsthaft um potenzielle Käufer bemühen wird, da er immer davon ausgehen muss, dass einer der Kollegen oder der Verkäufer selbst bereits einen Kunden gefunden hat. Damit wären bereits investierte Kosten bzw. Arbeitszeit verloren!

Der Makleralleinauftrag

Wie sich aus dem Begriff bereits herauslesen lässt, beauftragt der Verkäufer/Vermieter bei dieser Vertragsform ausschließlich EINEN Makler mit der Vermittlung seiner Immobilie. Dieser Vertrag muss zwingend schriftlich geschlossen werden und verpflichtet den Makler auch rechtlich zu einer „aktiven Tätigkeit“.

Bei dieser Vertragsform darf auch der Eigentümer weiterhin versuchen die Immobilie selbst zu veräußern und Verkaufsaktivitäten durchführen.

Besonderheiten bei dieser Vertragsform:

  • Findet der Verkauf durch den Eigentümer statt, ist dem beauftragten Immobilienmakler keine Provision zu zahlen. 
  • Verkauft der Eigentümer privat an einen Interessenten, der durch die Aktivität des beauftragten Maklers auf die Immobilie aufmerksam geworden ist, ist die Provision für den Makler weiterhin fällig.
  • Bringt ein weiterer Makler den Käufer so ist der Alleinauftrag mit dem beauftragten Makler höherwertig und diesem ist die Provision zu zahlen.

Wie sich bereits in der Erklärung zeigt ist diese Vertragsform deutlich komplexer und kann leicht zu Missverständnissen und

Überschneidungen in den Aktivitäten führen.

Der qualifizierte Makleralleinauftrag

Diese Form des Maklervertrags ist grundsätzlich in Form eines schriftlichen Individualvertrags zu gestalten. Beim qualifizierten Makleralleinauftrag (QAA) darf NUR der beauftragte Makler den Verkauf/die Vermietung der Immobilie durchführen.

Das bedeutet:

  • Der Verkäufer verpflichtet sich, an ihn persönlich herantretende Interessenten, an den beauftragten Makler zu verweisen
  • Selbst wenn sich der Eigentümer entscheidet die Immobilie selbst zu verkaufen ist er weiterhin provisionspflichtig, auch wenn der Makler nicht zum Verkauf/der Vermietung der Immobilie beigetragen hat.

Diese Vertragsform bietet dem Makler mit Abstand die größte Sicherheit und Wahrscheinlichkeit zu einem erfolgreichen Abschluss zu kommen. Dementsprechend wird er alle Möglichkeiten ausschöpfen und seine gesamte Energie darin investieren den bestmöglichen Preis in angemessener Zeit zu realisieren.

Bei dieser Variante liegt der gesamte Arbeitsaufwand, die Planung, Organisation und Durchführung des Verkaufs bei dem Makler und der Verkäufer sollte keine Arbeit und keinen Stress mit dem Verkauf der Immobilie haben.

Für den Verkäufer bedeutet dies darüber hinaus auch, dass er sich in der Regel 6 Monate an einen Makler bindet und seinen eigenen Handlungsspielraum am deutlichsten einschränkt. Daher ist es extrem wichtig sich im Vorfeld eingehend beraten zu lassen und ein Vertrauensverhältnis zum Makler Ihrer Wahl aufzubauen.

Ich hoffe ich konnte mit dieser Erklärung ein wenig Klarheit in diese verwirrenden Fachbegriffe bringen und möchte zum Schluss noch einmal ein kurzes Plädoyer für den QAA geben:

Auch wenn der QAA die Handlungsfreiheit des Eigentümers am Weitesten einschränkt, so ist er aus meiner Sicht die einzig zweckmäßige Form des Maklerauftrags, denn wenn man den Verkauf/die Vermietung der Immobilie an einen Profi abgeben möchte, dann doch auch mit Vollservice und als „Rundum Sorglos Paket“. Und wenn man bei der Wahl des Maklers auf Qualifikation, Leistung und die persönliche Sympathie geachtet hat, kann die Zusammenarbeit NUR erfolgreich werden!

Und P.S.: Nicht vergessen – die Maklerprovision ist NUR im Erfolgsfall fällig!